Förderverein Jahmo e.V.

 
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Satzung

S a t z u n g

 

Verein

zur Förderung des Dorfgemeinschaftslebens in Jahmo

- Förderverein Jahmo -

Beschluss der Gründungsversammlung vom 04.03.2004

 

§1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Dorfgemeinschaftslebens in Jahmo - Förderverein Jahmo“. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jahmo.

(3) Die Organisation ist demokratisch.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Einzelpersonen und Personenvereinigungen, der die Förderung des gesellschaftlichen Miteinanderlebens der Einwohnerinnen und Einwohner Jahmos zu seinem Anliegen macht. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, Orientierungshilfen zu geben, die Kommunikation zwischen den Generationen zu fördern und zur Humanisierung der Gesellschaft beizutragen.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)      Durchführung gesellschaftlicher, sportlicher, wissenschaftlicher und bildender Veranstaltungen

b)      Förderung von Kindern und Jugendlichen;

c)      Teilnahme an der Wohlfahrtspflege und Trägerschaft von Bildungs-, Gesundheits-, Sozialprojekten, soweit sie dem Vereinsziel    entsprechen;

d)      Unterstützung von Aktivitäten in der Musik, Literatur, darstellenden und bildenden Kunst;

e)      Organisation von internationalen Begegnungen;

f)        Durchführung von Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen;

g)      Archivierung, Dokumentation und Veröffentlichung von Lebenserinnerungen und wissenschaftlichen Arbeitsergebnissen;

h)      Die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sofern sie dem Vereinsziel dienen.

 

(3) Der Verein ist weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral.

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

.

(1) Mitglied kann jede Person werden, die mindestens 16 Jahre alt ist, Zweck und Aufgaben des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.

 (4) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Erhebt eine Bewerberin / ein Bewerber Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliedsversammlung auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft  

(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet durch

         a) Tod

         b) Austritt

         c) Ausschluss

(2) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er wird wirksam zum Schluss des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugestellt wird.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder wenn ein sonstiger Grund vorliegt. Der Ausschluss wird vom Vorstand unter Angabe der wesentlichen Gründe durch Einschreibebrief erklärt. Gegen den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb eines Monats seit Einlieferung des Einschreibebriefes bei der Post Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

 

§6

Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Vorstand kann weitere Einzelheiten des Beitragswesens in einer Beitragsordnung regeln.

 

§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

c)      die Revisoren.

 

§8

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitglieder-versammlung beschließt insbesondere über

 l. Grundsätze und Richtlinien der Vereinstätigkeit

2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

3. Wahl und Abwahl der Revisorinnen / Revisoren

4. Festsetzung der Beitragshöhe

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

6. Änderung der Satzung

7. Auflösung des Vereins

8. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Rechnungslegung des Vorstands entgegen und stimmt darüber ab. Die Revisorinnen/ Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung den Kassenprüfbericht, falls seit der letzten Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung stattgefunden hat.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich mit der Tagesordnung zu versenden.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem von ihr/ihm, im Verhinderungsfalle von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes, zum bestimmenden Mitglied des Vorstandes geleitet.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch den Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied und der Protokollführerin /dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(10) Fördernde Mitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

§9

Der Vorstand

1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand besteht aus:

a)      der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden

b)      dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Kassierer / der Kassiererin,

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in § 9 a bis c genannten Funktionsträger. Sie sind allein vertretungsberechtigt. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder üben ihre Vertretungsmacht im Rahmen der ihnen zugewiesenen Sachgebiete und Einzelbefugnisse aus. Satz 3 gilt nur für das lnnenverhältnis; er beschränkt die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nicht.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

(5) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden einberufen werden. In geeigneten Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen.

(7) Der Vorstand ist in Sitzungen beschlussfähig, wenn in mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/ des Sitzungsleiters.

(8) Vorstandsbeschlüsse die Gegenstand eines Umlaufverfahrens sind, bedürfen der Einstimmigkeit.

(9) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll der jeweils nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.

(10) Der Vorstand kann bei Bedarf eine Geschäftsführung bestellen.

 

§ 10

Die Revisorinnen / die Revisoren

(1) Zwei Revisorinnen / Revisoren überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Revisorinnen / Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

 

§11

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen der Gemeinde Kropstädt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.